Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.        GELTUNGSBEREICH

1.1.     Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Benno Gähwiler in Kreuzlingen und seinen Kunden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

1.2.     Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden und Kundinnen sind nicht anwendbar, sofern sie nicht gesamthaft oder im Einzelnen von Benno Gähwiler ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

1.3.     Benno Gähwiler kann die allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Für bereits abgeschlossene oder laufende Verträge gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten um den Kunden eine Kündigung des Vertrages zu ermöglichen.

1.4.     Erteilt der Kunde Benno Gähwiler einen Auftrag, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung an Benno Gähwiler oder mit Beginn der Leistung zustande. Auftragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1.5.     Mitarbeitende von Benno Gähwiler sind nicht befugt, mündliche Nebenreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

1.6.     Mit Auftragsbestätigung gewährleistet der Kunde, dass Rechte Dritter, behördliche Maßnahmen u.a. nicht entgegenstehen. Der Kunde garantiert, dass er Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsrechte ist, die für die vermietete Leistung erforderlich sind. Werden Rechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde Benno Gähwiler von jeglicher Inanspruchnahme von Seiten des Dritten frei. Der Kunde trägt darüber hinaus die Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese notwendigerweise für Benno Gähwler entstehen.

2.        UMFANG UND AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN

2.1.     Die Angebote von Benno Gähwiler sind freibleibend und unverbindlich. Technische Verbesserungen oder Zwischenvermietung von Materialbleiben vorbehalten.

2.2.     Wird nach Annahme der Offerte durch den Kunden auf seinen Wunsch der Umfang der vereinbarten Leistung erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen durch den Kunden mit den vereinbarten Stundenansätzen separat zu bezahlen. Der Mehraufwand wird von Benno Gähwiler nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Im Falle von Mietsachen erfolgt die Rechnungsstellung bei Rückgabe der Mietsachen.

2.3.     Benno Gähwiler ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Benno Gähwiler haftet für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

2.4.     Die Arbeitszeit beträgt aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen maximal 10 Stunden.

2.5.     Weitergehende Arbeitsschutzrichtlinien als jene der Höhenarbeit sind vom Kunden abzuklären und gegebenenfalls Benno Gähwiler mitzuteilen.

2.6.     Soweit Leistungen von Benno Gähwiler nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet Benno Gähwiler dem Kunden nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Kunde den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen von Benno Gähwiler nicht erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Mail, Telefax oder Postweg.

2.7.     Über vertrauliche Informationen wird Stillschweigen vereinbart.

3.        ERFÜLLUNGSORT / GEFAHRÜBERGANG / TRANSPORT

3.1.     Erfüllungsort und massgebend für den Gefahrenübergang ist ausschliesslich der Wohnort von Benno Gähwiler resp. ("Erfüllungsort").

3.2.     Bei Miet- oder Kaufgegenstände geht die Gefahr bei Übergabe an den Kunden über.

3.3.     Vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und solange sich der Mietgegenstand im Besitz des Kunden befindet, haftet der Kunde/Mieter für alle am und durch den Mietgegenstand entstehenden Schäden, es sei denn, die Schäden sind auf Fehler unsererseits zurückzuführen. Der Kunde/Mieter haftet ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung/Bedienung des Mietgegenstandes zustande kommen. Bei Diebstahleiner unserer Gegenstände haftet der Kunde/Mieter und ist verpflichtet uns sofort nach bemerken des Diebstahles zu benachrichtigen.

                Es wird empfohlen. eine kurzfristige Versicherung gegen solche Fälle abzuschließen.

3.4.     Im Falle des Transports der Güter vom Erfüllungsort zum Einsatzort des Kunden geht die Gefahr mit Übergabe des Gutes am Erfüllungsort an das Transportunternehmen bzw. den Spediteur über.

3.5.     Die Transportdienstleistung von Benno Gähwiler stellt eine Nebenpflicht dar. Benno Gähwiler kann hierfür ein Transportunternehmen beauftragen. Transportkosten welche nicht Vertragsgegenstand sind gehen zulasten von Benno Gähwiler.

4.        ANNAHMEVERZUG / UNTERLASSENE MITWIRKUNG

4.1.     Kommt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von Benno Gähwiler angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist Benno Gähwiler zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Davon unberührt bleibt der Anspruch von Benno Gähwiler auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden oder eines durch ihn beauftragten Dritten entstandenen Schadens. Insbesondere stellt der Kunde Benno Gähwiler von Ansprüchen Dritter frei.

4.2.     Werden von Benno Gähwiler angeforderte notwendige Unterlagen nicht 10 Tage vor der Leistungserbringung zur Verfügung gestellt, behält sich Benno Gähwiler eine Kündigung des Vertrages vor.

4.3.     Bei unterlassener Mitwirkung kann Benno Gähwiler alle bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung stellen.

5.        DIENSTLEISTUNGEN

5.1.     Benno Gähwiler führt für seine Kunden verschiedene Auftragsarbeiten aus. Diese Tätigkeit (nachfolgend „Dienstleistung") erstreckt sich weltweit.

5.2.     Benno Gähwiler ist berechtigt, die Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Soweit - in folgender Rangfolge - durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen und die ob genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

5.3.     Soweit die Dienstleistung von den vom Auftraggeber bei der Offertenanfrage gemachten Angaben abweicht, ist Benno Gähwiler berechtigt, eine Anpassung des Preises entsprechend der Preisliste zu verlangen oder die Ausführung des Auftrages unter voller Schadloshaltung durch den Auftraggeber abzulehnen. Erst die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als Annahme des Auftrages.

5.4.     Muss die Dienstleistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sein (Verfalldatum), ist dies in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich festzuhalten. Andernfalls gilt die Erbringung der Dienstleistung als nicht termingebunden und es gilt der Beauftragte als berechtigt, den Termin der Dienstleistung gegenüber dem in der Auftragsbestätigung erwähnten respektive vom Auftraggeber gewünschten Richttermin zu verschieben. Eine Vereinbarung der Parteien über eine Verschiebung des Ausführungstermins auf Wunsch des Kunden bedarf der Schriftform. In dieser Vereinbarung sind die vom Kunden zu tragenden Mehrkosten aufzuführen.

5.5.     In Abweichung von Art.442 Abs. 3 OR haftet Benno Gähwiler nicht für Folgen mangelhafter Verpackung der Produkte, wenn er dieses ohne Vorbehalt angenommen hat. Im Falle von Verspätungen ist Benno Gähwiler nicht mehr an den vereinbarten Dienstleistungstermin gebunden.

5.6.     Der Kunde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Produkte den ob genannten und allfälligen weiteren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen entsprechen und er hat sämtliche Kosten und Schäden (inklusive Vermögensschäden) welche dem Beauftragten oder Dritten aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen, zu ersetzen. Das Recht des Beauftragten, ein Vertragsangebot abzulehnen bleibt in jedem Fall vorbehalten. Erst die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als Annahme des Auftrages.

5.7.     Bei der Installation von Veranstaltungstechnik unterliegt der Sachgemäße Umgang dem leitenden Techniker, Anweisungen von dritten, insbesondere von polizeilichem, behördlichem oder verordnungshalber beschäftigtem Personal ist vom Auftraggeber zu verantworten.

5.8.     Sind arbeiten die von uns nicht als kalkuliert ausgewiesen sind in der vorgegebenen Zeit nicht zu leisten, kann Mehrzahlung verlangt werden oder es kann nach Erreichen der vereinbarten Arbeitszeit abgebrochen werden. Haftung für daraus entstehende Schäden schließen wir aus. Zusatzaufgaben für von uns gestelltes Personal, die sich aus der Situation ergeben oder neu gefordert werden, können zu Verspätungen oder den Ausfall des gesamten Arbeitsergebnisses führen. Zusatzkosten und Schaden daraus sind vom Auftraggeber zu verantworten.

5.9.     Der Auftraggeber sorgt für die ungestörte und unbehinderte Durchführung der Arbeiten. Dies gilt insbesondere auch für An- und Abfahrtswege. Die Aufsicht kann einer kompetenten Person übertragen werden, nimmt den Auftraggeber aber aus keiner der vorbeschriebenen Pflichten.

5.10.   Der Auftraggeber kann sich nicht auf mangelnde Ausrüstung oder die Ungefälligkeit der Ausführung der Arbeiten berufen. Maßstab für höchste Qualität ist der jeweilige Stand der Technik.

5.11.   Von der Dienstleistung ausgeschlossen sind

           Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt, äussere Gestaltung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstösst oder die besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Bewilligungen (soweit solche nicht vorgängig vom Kunden beigebracht werden) erfordern.

           Produkte oder Dienstleistungen, durch deren Inhalt, äussere Beschaffenheit oder Ausführung Personen verletzt oder gefährdet werden können oder durch die Sachschäden verursacht werden können.

           Benno Gähwiler führt keine Arbeiten aus, welche geltendes Recht verletzt oder der Volksverhetzung resp. der Verhetzung von Minderheiten dient.

6.        VERKAUFSBEDINGUNGEN

6.1.     Grundsätzlich erfolgt Lieferung erst nach vollständiger Zahlung. Alle Waren die vorher zugänglich gemacht wurden, gelten bis dahin als Mietware. Es gelten insoweit die Bedingungen für Vermietung. Für alle weiteren Fälle gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Mängel sind unverzüglich zu rügen. Garantie gewähren wir im Rahmen der Gesetzlichen Vorschriften und darüber hinaus für den Fall, dass der Hersteller auch auf dem Kulanzwege weiteren Ersatz zusagt.

7.        MIETBEDINGUNGEN

7.1.     Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet sich nach der in der Offerte angegebenen und vom Kunden akzeptierten Überlassungsdauer.

7.2.     Benno Gähwiler kann eine Vorauszahlung innert einer bestimmten Frist für die Miete verlangen. In diesem Fall steht der Mietvertrag mit dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die verlangte Vorauszahlung in der vereinbarten Frist leistet. Erfolgt die Vorauszahlung nicht fristgemäss, kommt der Mietvertrag nicht zustande und Benno Gähwiler kann anderweitig über die Mietsache verfügen. Der säumige Kunde hat eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von 25% des Mietpreises zu bezahlen.

7.3.     Benno Gähwiler stellt dem Kunden Mietsachen gemäss schriftlicher Offerte zum Gebrauch zur Verfügung. Sämtliche, dem Kunden überlassene Mietsachen stehen im ausschliesslichen Eigentum von Benno Gähwiler.

7.4.     Benno Gähwiler verpflichtet sich, die Mietsachen in einem dem Verwendungszweck entsprechenden und gehörigen Zustand zu übergeben. Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsachen mehrfach eingesetzt werden und im Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere Abnützungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.

7.5.     Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und zu bestimmungsgemässen Gebrauch der Mietsachen. Insbesondere muss die Mietsache ausreichend vom Publikum abgeschirmt und bei Open Air Veranstaltungen vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften sind strikte einzuhalten. Jede Veränderung der Mietsache oder das Entfernen von Firmenlogos ist untersagt. Im Widerhandlungsfall trägt der Kunde die Kosten für die Wiederherstellung der Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand.

7.6.     Der Kunde stellt sicher, dass die Mietsachen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden und trifft die zumutbaren Vorkehren gegen Verlust und Diebstahl.

7.7.     Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Er haftet bei verspäteter Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäss den vereinbarten Tagessätzen. Benno Gähwiler behält sich vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.

7.8.     Die Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses ohne schriftliche Einwilligung von Benno Gähwiler ist untersagt.

7.9.     Der Kunde muss den Mietgegenstand im selben Zustand wie er ihn erhalten hat zurückzugeben. Weisst der Gegenstand Defekte auf, hat der Kunde die Kosten eines Ersatzgerätes und der Reparatur zu tragen.

7.10.   Der Kunde haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsachen für deren Beschädigung, Verlust oder Diebstahl.

8.        LIEFERZEIT / RÜCKGABE

8.1.     Die Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen und vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenen Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

8.2.     Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund Ereignissen, welche Benno Gähwiler die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Benno Gähwiler oder dessen Unterlieferanten eintreten -, hat Benno Gähwiler auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

8.3.     Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Benno Gähwiler setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dazu gehört auch, dass der Besteller alle bereits gestellten und fälligen Rechnungen bezahlt hat.

8.4.     Die Rücklieferung der gemieteten Geräte hat an dem Tag, der im Lieferschein eingetragen ist zu erfolgen. Bei verspäteter Rücklieferung ist Benno Gähwiler berechtigt, die Verlängerung des Mietzeitraumes zu unrabattierten Listenpreisen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rücklieferung der Geräte (nicht aufgerollte Kabel, verschmutzte Geräte etc.) berechnet Benno Gähwiler den entstehenden Arbeitsaufwand an den Kunden weiter.

9.        BEWILLIGUNGEN

9.1.     Der Kunde ist selber verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen für den ordnungsgemässen Betrieb der von Benno Gähwiler zur Verfügung gestellten Gegenstände einzuholen und die damit verbundenen Gebühren zu bezahlen.

10.      MÄNGELBESEITIGUNG

10.1.   Der Kunde hat die von Benno Gähwiler zur Verfügung gestellten Gegenstände unverzüglich bei Erhalt zu prüfen. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch auf Mängelbeseitigung verwirkt.

10.2.   Im Falle des käuflichen Erwerbs von Gegenständen durch den Kunden wird jede Gewähr für Mängel welche über die gesetzliche Garantie hinausgehen ausgeschlossen.

10.3.   Ist in der Offerte die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses schriftlich vereinbart worden, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch Benno Gähwiler. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde auch Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Kunde zur Herstellung der ordnungsgemässen Leistung aufgewendet hat, ist ausgeschlossen.

10.4.   Allfällige während der Mietdauer notwendigen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an der Mietsache dürfen nur von Benno Gähwiler oder einer von ihm bezeichneten Person durchgeführt werden. Vor und nach der Rückgabe der Mietsache erforderliche Reparaturen werden auf Kosten des Kunden vorgenommen, sofern die Reparatur auf übermässige Abnützung durch den Kunden zurückzuführen ist.

10.5.   Weisst der Mietgegenstand übermässige Verschmutzung auf, kann Benno Gähwiler eine Reinigungspauschale verrechnen.

11.      VERGÜTUNG / ZAHLUNGSVERZUG

11.1.   Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden für die von Benno Gähwiler erbrachten Leistungen auf der Basis der Offerte.

11.2.   Preise in Verkaufs- oder Mietpreislisten verstehen sich als Nettopreise ohne MwSt. und Transport.

11.3.   Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend, unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung die nicht angekündigt werden muss.

11.4.   Wird nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von Benno Gähwiler sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und direkt an Benno Gähwiler zu bezahlen. Die Zahlungen haben in Schweizer Franken zu erfolgen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

11.5.   Sofern nicht anders vereinbart gilt für Verkaufsgegenstände Vorauskasse und für Mietgegenstände und Dienstleistungen eine Zahlungsfrist von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.

11.6.   Schecks werden nur zahlungshalber akzeptiert und gellten erst als Zahlung wenn sie unwiderruflich Gutgeschrieben sind.

11.7.   Bei Neukunden kann Benno Gähwiler eine Vorauskasse oder Barzahlung vor Vertragserfüllung verlangen.

11.8.   Wird Benno Gähwiler bekannt, dass die Kreditwürdigkeit in Frage gestellt ist, kann Benno Gähwiler auf sofortige Zahlung der gesamten Rechnungssumme oder die Rückgabe von gelieferten Waren fordern. Hieraus entstehende Kosten (auch Rücklieferungen) werden sofort fällig.

11.9.   Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 6% pro Kalenderjahr.

11.10. Über Pauschalpreise, Gesamtpreise und Preise welche nicht den gültigen Preislisten entsprechen wird Stillschweigen vereinbart.

11.11. Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von Benno Gähwiler ist ausgeschlossen.

11.12. Eine Rechnung gilt als bezahlt, wenn Benno Gähwiler über den Betrag verfügen kann.

12.      EIGENTUMSVORBEHALT / RETENTION

12.1.   Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung durch den Kunden bleiben sämtliche Gegenstände, die gemäss Offerte von Benno Gähwiler hergestellt bzw. bearbeitet und an den Kunden verkauft wurden, im Eigentum von Benno Gähwiler.

12.2.   Der Kunde ist verpflichtet, eine allfällige Pfändung, Retention oder Verarrestierung oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn sofort Benno Gähwiler zu melden; im Falle von Mietsachen, welche der Kunde von Benno Gähwiler bezogen hat, muss der Kunde das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt auf das Eigentum von Benno Gähwiler an den Mietsachen hinweisen.

12.3.   Das Retentionsrecht des Kunden an von Benno Gähwiler übergebenen Gegenständen ist ausgeschlossen.

13.      GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE/NUTZUNGSRECHTE

13.1.   Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte („Rechte") an den von Benno Gähwiler geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere und nicht abschliessend Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten Eigentum von Benno Gähwiler.

13.2.   Benno Gähwiler ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken, einschliesslich des erworbenen Knowhows, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen der Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt (siehe auch Ziffer 11.).

13.3.   Jegliche Verletzung der Rechte wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

14.      DATENSCHUTZ

14.1.   Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass Benno Gähwiler Daten des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden verarbeiten und nutzen darf. Weiterhin darf Benno Gähwiler die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.

14.2.   Benno Gähwiler ist befugt, ihm anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

14.3.   Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung behandelt.

15.      HAFTUNG

15.1.   Benno Gähwiler steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für damit in Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Im Übrigen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangene Gewinne ist die Haftung ausgeschlossen.

15.2.   In jedem Fall ist oberste Haftungsgrenze die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen von Benno Gähwiler.

15.3.   Der Kunde stellt Benno Gähwiler von jeglichen Ansprüchen frei, die aus dem nicht bestimmungsgemässen bzw. unsachgemässen Gebrauch der von Benno Gähwiler überlassenen Gegenstände resultieren.

15.4.   Im Falle höherer Gewalt sowie Verschulden Dritter übernimmt Benno Gähwiler keine Haftung.

16.      SACH- UND RECHTSGEWÄHRLEISTUNG

16.1.   Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden sämtliche Sach- und Rechtsgewährleistungsrechte, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

17.      RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG

17.1.   Tritt der Kunde nach der Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so haftet er für den vollen Mietpreis und allfällig bereits getätigte Aufwendungen von Benno Gähwiler. Gelingt es Benno Gähwiler, die Mietsache für den gleichen Zeitraum anderweitig zu vermieten, so haftet der Kunde für die Differenz zum vereinbarten Mietpreis.

17.2.   Benno Gähwiler kann aus wichtigen Gründen jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere und nicht abschliessend Zahlungsverzug des Kunden, seit Annahme der Offerte geänderte Tatsachen, welche die Vertragserfüllung für Benno Gähwiler unzumutbar machen, vom Kunden unterlassene Mitwirkungshandlung usw.

17.3.   Benno Gähwiler kann den Vertrag bei Verletzung von geltendem Recht jederzeit kündigen. Daraus entstehende Nachteile gehen zu Lasten des Kunden.

17.4.   Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

17.5.   Kommt es zu einer Kündigung vor Ablauf des Vertrages kann Benno Gähwiler die bis dahin angefallenen Kosten verrechnen.

17.6.   Wird ein Vertrag weniger als 7 Arbeitstage vor Beginn der Leistungserbringung gekündigt, kann Benno Gähwiler die vollen Kosten in Rechnung stellen.

18.      VERSICHERUNGEN

18.1.   Mit Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Kunde, dass er die von Benno Gähwiler gemieteten Gegenstände ausreichend gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen Beschädigung und Diebstahl versichert hat. Bei Diebstahl ist der Kunde verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu machen und einen Polizeirapport erstellen zu lassen.

19.      SALVATORISCHE KLAUSEL

19.1.   Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so tritt Anstelle des unwirksamen Passus eine Angemessene Regelung welche deren wirtschaftlich am nächsten kommt in Kraft. Die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen sind hiervon nicht berührt.

20.      GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

20.1.   Sämtliche Vereinbarungen und die übrigen rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen, unterliegen Schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und allfällig weiterer Staatsverträge.

20.2.   Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen oder anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist das zuständige Gericht am Wohnort von Benno Gähwiler (Kreuzlingen) zuständig, nach Wahl von Benno Gähwiler auch der Sitz oder Wohnort des Kunden.

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